Öffentliche Abfallentsorgung und Gebührensystem

 

Die Rechtsgrundlage…

  • für die Organisation und die Regelungen der öffentlichen Abfallentsorgung ist die Abfallentsorgungssatzung (AESMOL) in der jeweils gültigen Fassung
  • für die Erhebung der Abfallgebühren ist die Abfallgebührensatzung (AGSMOL) in der jeweils gültigen Fassung.

Beide hauseigenen Satzungen werden im Amtsblatt für den Landkreis Märkisch-Oderland öffentlich bekannt gegeben.

Welche Aufgaben gehören zur öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises?

1. Die Abfallentsorgung über haushaltsnahe Holsysteme, wie z. B.

  • die Hausmüllentsorgung,
  • die Bioabfallentsorgung,
  • die Grünabfallentsorgung,
  • die Altpapiersammlung,
  • die Sammlung von Sperrmüll, Metallschrott und Elektroaltgeräten sowie
  • die Entsorgung von Weihnachtsbäumen.

2. Im Bringsystem werden

  • über das Schadstoffmobil gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen oder aus anderen Herkunftsbereichen - soweit hier eine Menge von 2.000 kg pro Jahr nicht überschritten wird – eingesammelt,
  • außerdem können auf der Abfallumschlagstation in Rüdersdorf bei Berlin und dem Betriebshof der ALBA in Wriezen diverse Abfälle – teils gebührenpflichtig - angeliefert werden.
  • der Modellversuch zur Annahme von Grünabfällen an Sammelstellen endet 2023. Ab 2024 findet die Weiterführung am Standort Wriezen und Rüdersdorf statt.

3. Sonstige wichtige Aufgaben, wie

  • die Öffentlichkeitsarbeit und die Abfallberatung,
  • die Organisation für die Einsammlung von Abfällen, die in Wald und Flur illegal entsorgt wurden
  • und die umweltgerechte Nachsorge der geschlossenen Deponien

Jedes Grundstück muss angeschlossen sein!

Alle im Landkreis Märkisch-Oderland liegenden

  • Wohngrundstücke,
  • saisongenutzte Grundstücke,
  • auch solche in Kleingartenanlagen, sowie
  • gewerblich genutzte Grundstücke

sind, wenn im Rahmen ihrer Nutzung überlassungspflichtige Abfälle anfallen können, an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Märkisch-Oderland anzuschließen.

Wann und wie ist anzumelden?

Ein Grundstück ist erstmals, spätestens drei Wochen bevor die Nutzung beginnt, schriftlich beim EMO per Formular anzumelden. Mit diesem werden bei einem neuen Grundstück (Erstbezug) die gewünschten Abfallbehälter bestellt bzw. bei einem Eigentümerwechsel die Behälteränderungswünsche beantragt.

Wer ist anschluss-, auskunfts- sowie gebührenpflichtig?

  • Anschlusspflichtig für alle anfallenden Abfälle aus privaten Haushalten sind die Grundstückseigentümer, Gebäudeeigentümer sowie die tatsächlichen Nutzer des Grundstücks bzw. des Gebäudes.
  • Für Gewerbetreibende gilt eine Anschlusspflicht von Abfällen zur Beseitigung.
  • Jeder Anschlusspflichtige muss dem EMO über alle Fragen, welche die Abfallentsorgung oder die Gebührenerhebung betreffen, Auskunft erteilen. Änderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Mitwirkungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflicht).

Abfallentsorgungsgebühren finanzieren die vorgenannten Aufgaben des EMO und die seiner beauftragten Entsorgungsunternehmen.

Die Abfallentsorgungsgebühren setzen sich zusammen aus…

  • der Grundgebühr,
  • der Leerungsgebühr,
  • der Leistungsgebühr für die Hausmüll- und Laubsäcke sowie die Banderolen für Ast- und Strauchwerk,
  • der Abfallbehältergebühr und
  • ggf. einer Behälterwechselgebühr und/oder Holgebühr.

Die vorgenannten Abfallentsorgungsgebühren sind von den Anschluss-/Gebührenpflichtigen gemäß der jeweils gültigen Abfallgebührensatzung zu entrichten. Die Höhe der Gebühren für jeden Gebührenpflichtigen wird jährlich mittels Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenbescheide mit der Abrechnung der im Jahr 2023 genutzten Entsorgungsleistungen und der Vorauszahlung für das Jahr 2024 werden im 1. Quartal 2024 versandt.