Pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten richtig entsorgen

Sowohl das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten, als auch die Entsorgung von Gartenabfällen im Wald bzw. der Natur ist verboten.

Beides stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro geahndet werden.

EIGENKOMPOSTIERUNG
Sollten Sie über einen ausreichend großen Garten verfügen, ist die Eigenkompostierung eine kostengünstige und ökologische Möglichkeit, Abfälle zu vermeiden und den produzierten Kompost zur Bodenverbesserung und als Dünger zu nutzen. Hinweise und Tipps zum fachgerechten und umweltfreundlichen
Kompostieren von Bioabfällen im eigenen Garten gibt es in der „Kompostfibel” des Umweltbundesamtes.
 
BIOTONNE
Falls in Ihrem Garten mehr Grün- und Gartenabfälle anfallen als Sie selbst kompostieren können oder Sie nicht genügend Platz für einen Kompost haben, dann entsorgen Sie diese Abfälle doch über die Biotonne. Diese wird 14-täglich abgeholt und kann für jedes Grundstück freiwillig bestellt werden. Für besonders große Grundstücke können Sie auch gerne mehrere Biotonnen erhalten. Informationen zu der Behälter- und Leerungsgebühr erhalten Sie hier.
 
LAUBSÄCKE UND BANDEROLEN FÜR DIE AST- UNDSTRAUCHWERKSAMMLUNG
Zusätzlich zur Eigenkompostierung und der Entsorgung über die Biotonne können Grün- und Gartenabfälle wie z. B. Laub, Rasen-, Baum- und Strauchschnitt,
Unkraut, Balkonpflanzen und Schnittblumen im Zeitraum von Mitte März bis Mitte Dezember über die Grünabfallsammlung entsorgt werden.
Die Laubsäcke und Banderolen sind an verschiedenen Verkaufsstellen gegen eine Gebühr erhältlich. Laubsäcke sowie Ast- und Strauchwerkbündel
(Banderolen) sind gemäß den Terminen des Tourenplans am Entsorgungstag ordnungsgemäß bis 6:00 Uhr morgens bereitzustellen:
 

• Bereitstellung direkt am Fahrbahnrand,
• Laubsäcke zubinden,
• Ast- und Strauchwerkbündel nicht länger als 1,40 m,
• maximales Gewicht jeweils 20 kg.

SELBSTANLIEFERUNG
Saisonal bedingte Mehrmengen an Grün- und Gartenabfällen, die nicht im Rahmen der Grünabfallsammlung entsorgt werden können, können direkt an den
zugelassenen Kompostierungsanlagen im Kreisgebiet angeliefert und gegen Entgelt entsorgt werden. Eine Übersicht der Anlagen finden Sie hier.
 
HOLZFEUER IM FREIEN
Kleine Holzfeuer sind ohne behördliche Ausnahme vom Verbrennungsverbot nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Alle INformationen hierzu erhalten Sie im Faltblatt des Ministedum für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg.

 

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