Mehrwegpflicht im To-Go-Bereich

Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich
EIN WICHTIGER SCHRITT IN SACHEN NACHHALTIGKEIT

Einweggeschirr und To-Go-Verpackungen werden immer häufiger verwendet und sind eine der Ursachen für stetig steigende Abfallmengen in Deutschland. Um die Umwelt und das Klima zu schonen gibt es ein neues Verpackungsgesetz (VerpackG2). Restaurants, Cafés, Bistros, Kantinen, Tankstellen oder auch Fleischereien, die Essen für unterwegs verkaufen, sind seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, ihre Produkte sowohl in Einweg- als auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Hierbei gibt es auch Ausnahmen für kleinere Betriebe, die in der nachfolgenden Übersicht dargestellt sind.

REGELN FÜR KLEINE BETRIEBE (≤ 5 Mitarbeiter, ≤  80 m²)

WIE Z. B. EIN IMBISS

Befüllen von mitgebrachten Gefäßen

• Die Betriebe müssen Getränke und Essen auf Wunsch der Verbraucher in Becher oder Schalen füllen, die von den Verbrauchern mitgebracht werden.

Informationspflicht

• Die Betriebe müssen gut sichtbar darüber informieren, dass Getränke oder Essen in mitgebrachte Gefäße abgefüllt werden können.

REGELN FÜR GROSSE BETRIEBE (> 5 Mitarbeiter, > 80 m²)

WIE Z. B. EIN RESTAURANT

Mehrwegverpackungen für Essen und Getränke müssen angeboten werden. Wenn der Betrieb Einwegverpackungen anbietet, dann muss er auch eine alternative Mehrwegverpackung anbieten.

Möglichkeit 1: Betriebseigene Mehrwegverpackungen aus z. B. Kunststoff oder Glas

Möglichkeit 2: Kooperation mit einem Anbieter von Mehrwegsystemen (Pool-Mehrwegsysteme)

Mehrweg und Einweg müssen gleichgestellt sein

• Getränke und Essen in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein, als das gleiche Produkt in einer Einwegverpackung.
• Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für Essen und Getränke in Einwegverpackungen sind unzulässig.
• Es darf ein Pfand auf Mehrwegverpackungen erhoben werden.

Informationspflicht

• Informationen zu den Mehrwegverpackungen müssen gut sichtbar im Betrieb angebracht sein.
• Lieferdienste unterliegen ebenfalls dieser Pflicht und müssen z. B. in der Bestellmaske Informationen bereitstellen.

Rücknahme von Mehrwegverpackungen

• Betriebe müssen Mehrwegverpackungen, die sie ausgegeben haben, wieder zurücknehmen.

Weitere Informationen zur Mehrwegangebotspflicht erhalten Sie hier.

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